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Am 22. August 2016 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 hinsichtlich der Einfuhr von ökologischen/biologischen Lebensmitteln aus Drittländern in Kraft getreten.
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Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur 0,1 Prozent. Dies entschied das Landgericht Amberg (Az: 41 HKO 497/16).
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