Der BGH hat dem EuGH Fragen zum Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ vorgelegt (Beschluss v. 02.04.2018, Az. I ZR 253/16). Konkret geht es um die Frage, ob die Bezeichnung "Aceto Balsamico" unzulässig ist, weil diese einen Bestandteil der geschützten Herkunftsbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" darstellt.
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